Die Umsatzsteuerbescheide 2008, 2009, 2010 und 2011, jeweils vom 8. April 2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2014 werden dahingehend geändert, dass die auf die Überlassung der Vieheinheiten entfallenden Vorsteuern in Höhe von 443,60 € (2008), 781,47 € (2009), 260,77 € (2010) und 625,61 € (2011) anerkannt und die Umsatzsteuern festgesetzt werden auf 39.156,71 € (2008), 15.460,30 € (2009), 15.424,05 € (2010) und 18.352,69 € (2011).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Überlassung von Vieheinheiten der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt.
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