Die Klägerin ist Diplom-Agraringenieurin. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 29. Oktober 1984 erwarb die Klägerin einen landwirtschaftlichen Betrieb zu einem Kaufpreis von 2.700.000 DM. Gemäß § 3 Abs. 3 des Kaufvertrages war die Besitzübergabe zum 1. Januar 1986 vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den in Kopie zu den Steuerakten gelangten Vertragstext Bezug genommen.
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