FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 01.01.2022
VI 3510 - S 7107 - 001

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 01.01.2022 (VI 3510 - S 7107 - 001) - DRsp Nr. 2022/80359

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 01.01.2022 - Aktenzeichen VI 3510 - S 7107 - 001

DRsp Nr. 2022/80359

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - § 2b UStG; janusköpfige Einrichtungen; USt-Kurzinformation vom 01.01.2022

Es wurde gefragt, ob sog. janusköpfige Einrichtungen für alle ihre unternehmerischen Tätigkeiten, unabhängig davon, in welcher Eigenschaft sie diese erbringen, nur eine Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt übermitteln müssen.

Janusköpfige Einrichtungen sind Stellen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) gehören (z. B. einerseits zur Gebietskörperschaft Land und andererseits zu einer eigenständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts) bzw. auch selbst jPöR sind.

- „Gehören“ ist dabei in dem Sinne zu verstehen, dass die Einrichtungen als unmittelbarer (nicht nur mittelbarer) Teil der betreffenden jPöR tätig sind. -