FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 02.02.2022
VI 3511 - S 7410 - 176

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 02.02.2022 (VI 3511 - S 7410 - 176) - DRsp Nr. 2023/80654

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 02.02.2022 - Aktenzeichen VI 3511 - S 7410 - 176

DRsp Nr. 2023/80654

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) zur Regelbesteuerung aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenzen; USt-Kurzinformation

§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde durch Art. 11 Nr. 6 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) geändert. Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist nunmehr nur noch anwendbar, wenn der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Gemäß § 27 Abs. 32 UStG ist die geänderte Fassung erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden.

Von einigen Finanzämtern wurde berichtet, dass Steuerpflichtige, die im Jahr des Leistungsbezugs in 2021 bzw. der Voraus-/Anzahlung in 2021 noch der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, im Hinblick auf eine ab 2022 vorzunehmende Regelbesteuerung bereits für 2021 Vorsteuern geltend machen.

Aus diesem Anlass wird noch einmal darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Vorsteuerabzugs von Unternehmern, die aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenzen des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Regelbesteuerung übergehen, § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG sowie Abschnitt 15.1 Abs. 5 und 6 UStAE zu beachten sind. Ein Vorsteuerabzug kommt danach für 2021 nicht in Betracht.