FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 06.12.2022
VI 35 - S 3837 - 1001

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 06.12.2022 (VI 35 - S 3837 - 1001) - DRsp Nr. 2023/80152

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 06.12.2022 - Aktenzeichen VI 35 - S 3837 - 1001

DRsp Nr. 2023/80152

Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F.

Nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Absatz 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der durchschnittlichen Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Ergänzend zu den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20. September 2021 (BStBl 2021 I S. 1834) wird die Sterbetafel 2019/2021 (Anlage) mit den jeweiligen Vervielfältigern bekannt gegeben.