FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 07.12.2022
VI 353 - S 3014 - 1003

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 07.12.2022 (VI 353 - S 3014 - 1003) - DRsp Nr. 2023/80041

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 07.12.2022 - Aktenzeichen VI 353 - S 3014 - 1003

DRsp Nr. 2023/80041

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts; Anwendung des § 198 BewG in der Fassung des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl 2021 I S. 2931)

I. Allgemeine Grundsätze

Abweichend von der Wertermittlung nach den §§ 179 und 182 bis 196 BewG ist der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert/Marktwert) am Bewertungsstichtag festzustellen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 198 BewG). Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. Mit der bloßen Vorlage von Auszügen aus der Kaufpreissammlung kann ein niedrigerer gemeiner Wert nicht nachgewiesen werden.

Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann für die nach §§ 179 und 182 bis 196 BewG bewerteten wirtschaftlichen Einheiten geführt werden, wobei der Nachweis die jeweils gesamte wirtschaftliche Einheit umfassen muss. Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung ist der Verkehrswertnachweis für die gesamte wirtschaftliche Einheit unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten zulässig.

II. Sachverständigengutachten

Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein Gutachten dienen. Das Gutachten ist

  • vom zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs,