FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 13.10.2022
VI 35 - S 3806 - 093

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 13.10.2022 (VI 35 - S 3806 - 093) - DRsp Nr. 2023/80193

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 13.10.2022 - Aktenzeichen VI 35 - S 3806 - 093

DRsp Nr. 2023/80193

Berücksichtigung von Abfindungszahlungen im Scheidungsfall;; Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 1. September 2021 - II R 40/19 -

Mit Urteil vom 1. September 2021 - II R 40/19 - (BStBl 2023 II S. 146) hat der BFH entschieden, dass keine freigebige Zuwendung vorliegt, wenn zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind (“Bedarfsabfindung“).

Eine solche Bedarfsabfindung sieht der BFH als gegeben an, wenn Ehegatten zu Beginn ihrer Ehe einen indexierten Zahlungsanspruch für den Fall einer Scheidung vereinbaren und dieser bei Bestand der Ehe von einer bestimmten Laufzeit (z. B. 15 Jahren) in einer bestimmten Höhe besteht. Das gilt auch, wenn zudem vereinbart ist, dass sich der Zahlungsanspruch bei einer Ehescheidung vor Ablauf der Frist pro rata temporis vermindert.