FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 14.02.2022
VI 306 - S 2226 - 039

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 14.02.2022 (VI 306 - S 2226 - 039) - DRsp Nr. 2022/80139

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 14.02.2022 - Aktenzeichen VI 306 - S 2226 - 039

DRsp Nr. 2022/80139

Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG a) Anwendung der Zehn-Tage-Regelung bei einer nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit b) Erteilung eines SEPA-Mandates; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2019/22 v. 20.11.2019 (aktualisiert am 14. 02.2022)

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG).

„Kurze Zeit“

ist ein Zeitraum bis zu zehn Tagen; innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (BFH vom 23. September 1999,BStBl 2000 II S. 121).

„Fälligkeit“

Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG (zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums). § 108 Abs. 3 AO, wonach sich die gesetzliche Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf ein Datum nach dem 10. Januar verschiebt, bleibt bei der Anwendung der Zehn-Tage-Regelung unberücksichtigt.

Beispiel: