FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 16.02.2004
VI 313 - S 2252 - 280

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 16.02.2004 (VI 313 - S 2252 - 280) - DRsp Nr. 2008/87801

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 16.02.2004 - Aktenzeichen VI 313 - S 2252 - 280

DRsp Nr. 2008/87801

Zurechnung von Zinsen im Erbfall

Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen während einer laufenden Zinsperiode im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen aus diesen Kapitalforderungen in vollem Umfang dem Erwerber als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen (vgl. auch H 154 (Stückzinsen) Satz 4 Nr. 1, 2. Halbsatz EStH 2002). Eine rechnerische Aufteilung dieser Zinsen auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab Erbfall (Zurechnung beim Erben) ist nicht vorzunehmen. Insoweit gelten für die Einkommensteuer und Erbschaftsteuer unterschiedliche Regelungen.

Die Zurechnung der gesamten Zinsen beim Erwerber folgt aus dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG. Kapitalerträge sind erst bei Zufluss steuerlich zu erfassen. Zuflusszeitpunkt ist bei Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG regelmäßig der Fälligkeitstermin. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger hinsichtlich aller bis zum Erbfall entstandenen Zinsen für die laufende Zinsperiode in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Demzufolge hat er bei Fälligkeit der Zinsforderung sämtliche Zinsen für die Zinsperiode in seiner Steuererklärung zu erfassen (BFH-Urteil vom 11.8.1971,BStBl 1972 II S. 55).