FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 22.03.2022
VI 305 - S 2442 - 019
Fundstellen:
BStBl 2022 I S. 343

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 22.03.2022 (VI 305 - S 2442 - 019) - DRsp Nr. 2022/80343

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 22.03.2022 - Aktenzeichen VI 305 - S 2442 - 019

DRsp Nr. 2022/80343

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2022

  • Soweit Kirchensteuern nach Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2022 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:

    • Evangelische Kirchensteuer

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    • Römisch-Katholische Kirchensteuer

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    • Alt-Katholische Kirchensteuer für im Land Schleswig-Holstein wohnende Mitglieder der Alt-Katholischen Kirche

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    • Jüdische Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg für ihre im Land Schleswig-Holstein wohnenden Mitglieder

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).

    Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 % des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Die Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG zu ermitteln.

  • Für die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer gelten folgende Kirchensteuersätze:

    • Evangelische Kirchensteuer

      9 % oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, 8 %

    • Römisch-Katholische Kirchensteuer