FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.06.2021
1 K 3047/19
Normen:
UStG § 4 Nr. 22;

Flugunterricht und die Überlassung des Flugzeugs für den Unterricht als gesonderte Leistungen oder eine einheitliche, nach § 4 Nr. 22 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie, Leistung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 1 K 3047/19

DRsp Nr. 2023/9774

Flugunterricht und die Überlassung des Flugzeugs für den Unterricht als gesonderte Leistungen oder eine einheitliche, nach § 4 Nr. 22 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie, Leistung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 22;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Flugunterricht und die Überlassung des Flugzeugs für den Unterricht gesonderte Leistungen (so der Kläger) oder eine einheitliche --nach § 4 Nr. 22 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie-- Leistung darstellen.

1. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der Sportfliegerei betreibt. Er ist zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet.

Der Kläger erwarb im Jahr 2015 das Flugzeug X und zog den gesamten in Rechnung gestellten Vorsteuerbetrag von 31.294,18 € ab. Aus der Anlage zur Umsatzsteuererklärung ist ersichtlich, dass das Flugzeug im Jahr 2015 nicht für die Ausbildung genutzt worden ist. Die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2015 ist nicht streitig.

Das Flugzeug wird Vereinsmitgliedern zum einen gegen Entgelt zum Fliegen überlassen; diese Umsätze unterliegen unstreitig nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz.