BFH - Urteil vom 18.03.2004
V R 11/02
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 5 § 124 Abs. 1 S. 1 ; VwZG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ; ZPO § 195 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1322
BFH/NV 2004, 996
BFHE 205, 501
DB 2004, 1410
DStRE 2004, 786
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2602/99

Förmliche Zustellung eines Umsatzsteuerbescheids

BFH, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen V R 11/02

DRsp Nr. 2004/9705

Förmliche Zustellung eines Umsatzsteuerbescheids

»1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG muss die zuzustellende Sendung mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen sein. 2. Diese Voraussetzung ist jedenfalls bei Zustellung des ersten Umsatzsteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum erfüllt, wenn die Postzustellungsurkunde als "Geschäftsnummer" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG) die zutreffende Steuernummer verbunden mit dem Zusatz "UStB 97" ausweist.«

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 5 § 124 Abs. 1 S. 1 ; VwZG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ; ZPO § 195 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr als Handelsvertreter tätig. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 1997 schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und ordnete die Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides für 1997 vom 16. Oktober 1998 an den Kläger persönlich durch förmliche Zustellung durch die Post nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) an.