I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr als Handelsvertreter tätig. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 1997 schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und ordnete die Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides für 1997 vom 16. Oktober 1998 an den Kläger persönlich durch förmliche Zustellung durch die Post nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) an.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|