I.
Das Land Württemberg-Baden hat durch das Gesetz Nr. 527 über die Sportwette vom 18. August 1948 (RegBl. S. 133) - im folgenden: G 527 - einen Totalisator für Sportwetten errichtet. Nach der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung Nr. 529 des Finanzministeriums vom 13. September 1948 (RegBl. S. 133) wird das Sport-Toto in Württemberg-Baden durch die staatliche Sport-Toto-GmbH mit Sitz in Stuttgart durchgeführt, deren Stammkapital nach dem Gesellschaftsvertrag vom 7. Oktober 1948 zu 3/4 in den Händen des Landes ist.
§ 3 des Gesetzes Nr. 527 bestimmt in Absatz 1, daß für die Wetten die §§ 10 bis 15 des Rennwett- und Lotterie-Gesetzes entsprechend gelten.
§ 3 Abs. 2 lautet wie folgt:
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