BFH - Urteil vom 06.05.2010
V R 26/09
Normen:
UStG 1999 § 3 Abs. 1b; UStG 1999 § 15a Abs. 1 S. 1; UStG 1999 § 15a Abs. 4 S. 1; UStG 1999 § 27 Abs. 8; UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 15a;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 300/05

Fortsetzung der vom Veräußerer ausgeübten Unternehmenstätigkeit durch den Erwerber als Geschäftsveräußerung; Beabsichtigung der Fortsetzung der Vermietungstätigkeit durch den Erwerber als umsatzsteuerrechtliche Voraussetzung einer Geschäftsveräußerung eines Vermietungsunternehmens; Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger als Geschäftsveräußerung

BFH, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen V R 26/09

DRsp Nr. 2010/17692

Fortsetzung der vom Veräußerer ausgeübten Unternehmenstätigkeit durch den Erwerber als Geschäftsveräußerung; Beabsichtigung der Fortsetzung der Vermietungstätigkeit durch den Erwerber als umsatzsteuerrechtliche Voraussetzung einer Geschäftsveräußerung eines Vermietungsunternehmens; Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger als Geschäftsveräußerung

1. Eine Geschäftsveräußerung liegt nur vor, wenn der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt oder dies zumindest beabsichtigt. 2. Ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit beabsichtigen. 3. Die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger führt nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da der Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt, sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutzt.

Normenkette:

UStG 1999 § 3 Abs. 1b; UStG 1999 § 15a Abs. 1 S. 1; UStG 1999 § 15a Abs. 4 S. 1; UStG 1999 § 27 Abs. 8; UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 15a;

Gründe

I.