FG Münster - Urteil vom 05.03.2015
5 K 3876/11 U
Normen:
Kombinierte Nomenklatur (KN) Position 3004; UStG § 12 Abs 2 Nr 1;

Frage der Anwendung d. ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Sondennahrung

FG Münster, Urteil vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 5 K 3876/11 U

DRsp Nr. 2015/9047

Frage der Anwendung d. ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Sondennahrung

1. Die streitbefangenen Sondennahrungsumsätze sind nicht als "Lebensmittelzubereitung", sondern als Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 KN einzuordnen. Für Arzneiwaren ist in Deutschland eine Umsatzsteuerermäßigung nicht gegeben. 2. Die Definition dessen, was als "Arznei" im Sinne der Position 3004 KN zu fassen ist, richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Vorschriften, die arzneimittelrechtliche Einordnung ist unerheblich.

Normenkette:

Kombinierte Nomenklatur (KN) Position 3004; UStG § 12 Abs 2 Nr 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Sondennahrung gewährt werden kann.

Der Kläger ist als Apotheker selbstständig tätig. In den Streitjahren 2004 bis 2010 lieferte er unter anderem an Versicherte von Krankenkassen spezielle Sondennahrung. Dabei handelte es sich um eine Flüssigkeit, die über eine Magen- oder Darmsonde an solche Patienten verabreicht wird, die krankheitsbedingt Nahrung nicht in fester Form zu sich nehmen können. In den Streitjahren handelte es sich um folgende Produkte:

alte Bezeichnung: neue Bezeichnung:
aaa AAA
bbb BBB
ccc CCC
ddd DDD
eee EEE
fff FFF.