FG Münster - Gerichtsbescheid vom 12.02.2015
5 K 1383/13 U
Normen:
UStG § 12 Abs 2 Nr 4; UStG § 12 Abs 2 Nr 3 3 Fall;

Frage der Anwendung d. ermäßigten Steuersatzes bei Rittleistungen eines Berufsjockeys

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 5 K 1383/13 U

DRsp Nr. 2015/9045

Frage der Anwendung d. ermäßigten Steuersatzes bei Rittleistungen eines Berufsjockeys

1. Die streitbefangenen Rittleistungen bei Pferderennen unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 3, 3. Fall, denn diese Vorschrift ist einschränkend auszulegen. 2. Der Stpfl. kann nicht die Steuerermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG in Anspruch nehmen, denn es fehlt am Merkmal der Unmittelbarkeit und der Zweckbezogenheit für die landwirtschaftliche Erzeugung.

Normenkette:

UStG § 12 Abs 2 Nr 4; UStG § 12 Abs 2 Nr 3 3 Fall;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Rittleistungen eines Berufsjockeys, die er auf fremden Pferden im Auftrag der Pferdeeigentümer bei Pferderennen ausführt, dem ermäßigten Steuersatz unterfallen.