Die Beteiligten streiten um die Frage, welcher Steuersatz auf die Umsätze mit getrockneten, als Tierfutter verwendeten Schlachtnebenprodukten (v.a. Schweineohren) anzuwenden ist.
Der Kläger ist Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der B Vertriebs GmbH, C (nachfolgend kurz: Organgesellschaft), deren Unternehmensgegenstand der Vertrieb von Tiernahrungsmittel ist. Ab August 2005 wies die Organgesellschaft des Klägers in den an ihre Kunden ausgestellten Rechnungen für die Lieferung getrockneter Tiernahrungsmittel den Umsatzsteuerbetrag unter Zugrundelegung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % aus. Seitdem erklärte sie die Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen dem entsprechend.
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