FG Köln - Urteil vom 27.10.2009
1 K 4127/07
Normen:
Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG Nr. 37; Kombinierte Nomenklatur des Zolltarif Position 2309; UStG § 12 Abs. 2;

Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze mit Schlachtnebenprodukten

FG Köln, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 1 K 4127/07

DRsp Nr. 2010/23118

Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze mit Schlachtnebenprodukten

Als Tierfutter verwendete Schweineohren (Hähnchenmägen), die vor dem Trocknen für den menschlichen Verzehr geeignet waren und ihre Eignung dazu alleine durch das Trocknen verloren haben, sind als zubereitetes Futter i.S.d. Nr. 37 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG einzureihen.

Normenkette:

Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG Nr. 37; Kombinierte Nomenklatur des Zolltarif Position 2309; UStG § 12 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, welcher Steuersatz auf die Umsätze mit getrockneten, als Tierfutter verwendeten Schlachtnebenprodukten (v.a. Schweineohren) anzuwenden ist.

Der Kläger ist Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der B Vertriebs GmbH, C (nachfolgend kurz: Organgesellschaft), deren Unternehmensgegenstand der Vertrieb von Tiernahrungsmittel ist. Ab August 2005 wies die Organgesellschaft des Klägers in den an ihre Kunden ausgestellten Rechnungen für die Lieferung getrockneter Tiernahrungsmittel den Umsatzsteuerbetrag unter Zugrundelegung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % aus. Seitdem erklärte sie die Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen dem entsprechend.