FG Münster - Urteil vom 07.08.2012
15 K 4101/09 U
Normen:
UStG § 16 Abs 1 Satz 1; UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst. a; UStG § 20;
Fundstellen:
BB 2012, 2401

Frage der Besteuerung von Sicherheitseinbehalten für eventuelle Baumängel

FG Münster, Urteil vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 15 K 4101/09 U

DRsp Nr. 2012/20903

Frage der Besteuerung von Sicherheitseinbehalten für eventuelle Baumängel

1. Sog. Sicherheitseinbehalte für eventuelle Baumängel unterliegen der Sollbesteuerung und nicht der Istbesteuerung. 2. Bei Bauleistungen entsteht die USt-Schuld mit der Verschaffung der Verfügungsmacht an dem vollendeten Bauwerk, wenn eine Werklieferung vorliegt, für die Werkvertragsrecht vereinbart ist, denn diese ist gem. § 3 Abs. 4 UStG umsatzsteuerlich als Lieferung anzusehen. Für die Entstehung der USt-Schuld ist es unerheblich, ob das vereinbarte Entgelt (ganz oder teilweise) gezahlt worden ist. Folglich kann auch ein (vereinbarter) Sicherheitseinbehalt nicht zur Minderung der USt-Schuld führen.

Normenkette:

UStG § 16 Abs 1 Satz 1; UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst. a; UStG § 20;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer (USt)-Festsetzung für 2007 unter den Beteiligten, ob in Bezug auf Sicherheitseinbehalte für eventuelle Baumängel ein Wechsel von der Sollbesteuerung zur Istbesteuerung zulässig ist.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin (Klin.) ist die Oberflächentechnik (Malerarbeiten, Strahltechnik, Verzinkerei).