Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit Kassendifferenzen zu Entgeltminderungen und damit zu einer Herabsetzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage führen.
Die Klägerin betreibt in mehreren Filialen den Einzelhandel mit Büchern und Zeitschriften. Im Rahmen einer durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung M am 10.4.2006 begonnenen Betriebsprüfung für die Streitjahre stellte der Prüfer mit Bericht vom 2.1.2007 fest, dass die Klägerin die folgenden durch Vergleich der Soll- und der Istbestände ermittelten Kassenfehlbeträge als Entgeltminderungen bei den zu 7 % umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen behandelt hatte:
2002 | 2003 | 2004 | |
Kassenfehlbeträge | 46.334,60 EUR | 22.295,01 EUR | 27.554,68 EUR |
Enthaltene USt zu 7 % | 3.031,24 EUR | 1.458,55 EUR | 1.802,64 EUR |
Fehlbeträge ohne USt | 43.303,36 EUR | 20.836,46 EUR | 25.752,04 EUR |
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