FG Münster - Urteil vom 25.06.2015
5 K 1120/12 U
Normen:
UStG § 3a Abs 4 Satz 2 Nr 4; UStG § 3a Abs 1;

Frage der Steuerbarkeit von Horoskoplieferungen an ausländische Unternehmer; Leistungsort

FG Münster, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 5 K 1120/12 U

DRsp Nr. 2015/17010

Frage der Steuerbarkeit von Horoskoplieferungen an ausländische Unternehmer; Leistungsort

1. Bezieht ein Unternehmen von einem Hongkonger Unternehmen Adressen und übermittelt im Gegenzug seinerseits Adressen nach Hongkong, wobei die Entgelte verrechnet werden, handelt es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. § 4 Nr. 1a, 6 Abs. 1 oder § 3a Abs. 3, Abs. 4 S. 2 Nr. 14 UStG.2. Erstellt ein Unternehmen für im Ausland ansässige Unternehmer Horoskope, die diese an Endverbraucher weiterveräußern, in dem es aus den ihm übermittelten Geburtsdaten die Sternzeichen errechnet, nach dem Zufallsprinzip Textbausteine auswählt und diese zu einem Gesamt-Horoskop zusammensetzt, ist dies nach dem Regelsteuersatz zu besteuern.

Normenkette:

UStG § 3a Abs 4 Satz 2 Nr 4; UStG § 3a Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist noch die steuerliche Behandlung des Verkaufs von Horoskopen an im Ausland ansässige Unternehmer und eine Adressenlieferung nach Hongkong.