FG Münster - Beschluss vom 18.01.2013
5 V 3800/12 U
Normen:
GG Art 3; UStG § 4 Nr 9 Buchst b;

Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten

FG Münster, Beschluss vom 18.01.2013 - Aktenzeichen 5 V 3800/12 U

DRsp Nr. 2013/5870

Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten

1. Von der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG werden Erlöse aus dem Betrieb von Geldspielautomaten als "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" nicht erfasst. 2. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung staatlicher Spielbanken und gewerblicher Spielhallenbetreiber begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG, da die steuerliche Gesamtsituation von Spielbanken und Spielhallenbetreibern nicht vergleichbar ist. 3. Die Regelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG verstößt ebenfalls nicht gegen Gemeinschaftsrecht, da durch die EuGH-Rechtsprechung geklärt ist, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet.

Normenkette:

GG Art 3; UStG § 4 Nr 9 Buchst b;

Tatbestand

I.

Streitig ist in der Hauptsache, ob § 4 Nr. 9 Buchst. b) UStG in der ab dem 6.5.2006 geltenden Fassung europarechtskonform ist und ob Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten in unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuersystem-Richtlinie) von der Umsatzsteuer befreit sind.

Die Antragstellerin (Astin.) ist Geldspielautomatenaufstellerin. Sie erzielte im Streitjahr 2007 Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.