FG Münster - Urteil vom 20.01.2015
15 K 2845/13 U
Normen:
MwStSystRL Art 295 Abs 1 Nr 5; UStG § 24;
Fundstellen:
AUR 2015, 317

Frage der steuerlichen Erfassung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen gem. §§ 1 ff. oder § 24 UStG

FG Münster, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 15 K 2845/13 U

DRsp Nr. 2015/5792

Frage der steuerlichen Erfassung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen gem. §§ 1 ff. oder § 24 UStG

Der Stpfl. führte mit seinen Dienstleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Umsätze aus. § 24 UStG ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung unionsrechtskonform auszulegen. I.S.d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL setzte er seine für die Erfüllung landwirtschaftlicher Tätigkeiten beschäftigten Arbeitskräfte und die von ihm für seinen landwirtschaftl. Betrieb vorgehaltene Ausrüstung für Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung i.S.d. Ziffer 1 b des Anhangs VII der MwStSystRL ein. Nach Ziffer 1 b des Anhangs umfasst die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung u.a. den Gemüseanbau. Die durch den Stpfl. erbrachten Tätigkeiten waren landwirtschaftliche Erzeugertätigkeiten i.S.d. Ziffer 1 b des Anhangs VII zu Art. 295 Abs. 1 Nr. 5, der u.a. den Anbau und Erntearbeiten einschließlich Säen und Pflanzen umfasst.

Normenkette:

MwStSystRL Art 295 Abs 1 Nr 5; UStG § 24;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsätze des vom Kläger (Kl.) im Streitjahr 2011 betriebenen Unternehmensteils „landwirtschaftliche Dienstleistungen” der allgemeinen Besteuerung im Sinne der §§ 1 ff des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder der Durchschnittssatzbesteuerung im Sinne des § 24 UStG unterliegen.