Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von händlereigenen Garantien.
Die Klägerin betreibt einen Kfz-Handel und -Service. Sie ist im Wege des Formwechsels im Jahr 2000 von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden.
Der Beklagte stimmte der USt-Erklärung 1998 vom 20. Oktober 1999 (festzusetzende USt: 13.489.625,05 DM) am 22. Januar 2001 zu.
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