FG Münster - Urteil vom 08.06.2009
5 K 3002/05 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 8; UStG § 4 Nr. 10 Buchst. b;

Frage der umsatzsteuerrechtlichen Einordnung einer Händlergarantie zum Gebrauchtwagenverkauf als eigenständige Leistung oder unselbständige Nebenleistung

FG Münster, Urteil vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 5 K 3002/05 U

DRsp Nr. 2009/22835

Frage der umsatzsteuerrechtlichen Einordnung einer Händlergarantie zum Gebrauchtwagenverkauf als eigenständige Leistung oder unselbständige Nebenleistung

Bei einer Eigengarantie des Händlers, bei der dem Kunden ausschließlich ein Garantieanspruch gg. den Händler zusteht, ist die Garantiegewährung als unselbständige Nebenleistung zu dem jeweiligen Fahrzeugkauf anzusehen, weil insofern eine untrennbare Verbindung zu diesem Fahrzeugkauf besteht, der die Vereinbarung der Händlergarantie hinter dem Ganzen zurücktreten lässt, als durch die Händlergarantie (lediglich) die ursprüngliche Werksgarantie verlängert wird.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8; UStG § 4 Nr. 10 Buchst. b;

Tatbestand:

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von händlereigenen Garantien.

Die Klägerin betreibt einen Kfz-Handel und -Service. Sie ist im Wege des Formwechsels im Jahr 2000 von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden.

Der Beklagte stimmte der USt-Erklärung 1998 vom 20. Oktober 1999 (festzusetzende USt: 13.489.625,05 DM) am 22. Januar 2001 zu.