FG Köln - Urteil vom 09.05.2014
4 K 2584/13
Normen:
UStG § 15 Abs 4; UStG § 15 Abs 1 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 9
DStRE 2015, 1065
ZIP 2014, 1796
ZInsO 2014, 2000

Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit von Leistungen eines Insolvenzverwalters

FG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - Aktenzeichen 4 K 2584/13

DRsp Nr. 2014/13263

Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit von Leistungen eines Insolvenzverwalters

1. Der Insolvenzschuldner hat als Unternehmer mit der Leistung des Insolvenzverwalters eine sonstige Leistung bezogen. Zwar endet die Unternehmereigenschaft grundsätzlich, wenn der Unternehmer keine Umsätze mehr tätigt. Unternehmerisch tätig ist aber auch noch derjenige, der sein Unternehmen abwickelt. Die Eingangsleistung des Insolvenzverwalters gehört zu den allgemeinen Aufwendungen des Insolvenzschuldners und berechtigt daher zum Vorsteuerabzug, denn die Kosten hängen direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners zusammen. 2. Entscheidend für die Frage des Vorsteuerabzugs ist, ob die sonstige Leistung betrieblichen Interessen dient und die Ursache für diese Leistung dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist. Dieser Anteil an der Leistung lässt sich bestimmen durch Rückgriff auf das Verhältnis der unternehmerischen Verbindlichkeiten zu den Gesamtverbindlichkeiten des Stpfl.

Normenkette:

UStG § 15 Abs 4; UStG § 15 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug für Leistungen eines Insolvenzverwalters.