Streitig ist, ob ein Wohngebäude, das von den Gesellschaftern/Geschäftsführern der Klägerin unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt wird und in dem sich ein KundenGästezimmer und ein Gäste – WC befinden, nach den Grundsätzen der so genannten Seeling-Rechtsprechung insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden kann mit der Folge des vollen Vorsteuerabzugs.
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