FG Münster - Urteil vom 07.05.2015
5 K 2354/12 U
Normen:
UStG § 15 Abs 1 Satz 2; EStG § 12; UStG § 15 Abs 1a;

Frage der Zuordnung eines Wohngebäudes mit Kundengästezimmer zum Unternehmen

FG Münster, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 5 K 2354/12 U

DRsp Nr. 2015/13378

Frage der Zuordnung eines Wohngebäudes mit Kundengästezimmer zum Unternehmen

Gemischte Aufwendungen, die im Grenzbereich zwischen Einkunftssphäre und privater Sphäre angesiedelt sind und die untrennbar einen Bezug zur privaten Lebensführung haben, gehören nicht zum unternehmerischen Bereich. Ein in eine Wohnung eingebundenes Gästezimmer ist grds. der Privatsphäre des Wohnungsinhabers zuzurechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - das Gästezimmer nicht unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dient.

Normenkette:

UStG § 15 Abs 1 Satz 2; EStG § 12; UStG § 15 Abs 1a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Wohngebäude, das von den Gesellschaftern/Geschäftsführern der Klägerin unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt wird und in dem sich ein KundenGästezimmer und ein Gäste – WC befinden, nach den Grundsätzen der so genannten Seeling-Rechtsprechung insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden kann mit der Folge des vollen Vorsteuerabzugs.