FG Münster - Urteil vom 16.04.2015
5 K 2317/12 U
Normen:
UStG § 15 Abs 2; UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1;
Fundstellen:
EFG 2015, 1487

Frage des Bestehens des Vorsteuerabzuganspruchs eines Zwangsverwalters eines Grundstücks

FG Münster, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 5 K 2317/12 U

DRsp Nr. 2015/15015

Frage des Bestehens des Vorsteuerabzuganspruchs eines Zwangsverwalters eines Grundstücks

Für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist entscheidend, ob der Unternehmer im Jahr des Leistungsbezugs mit den Investitionsausgaben tatsächlich Umsätze ausführt, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist, bzw. wenn die tatsächliche Verwendung noch aussteht, ob der Unternehmer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist. Nach erfolgter Zwangsversteigerung mit dem Objekt ausgeführte Umsätze sind hingegen nicht mehr dem Vollstreckungsschuldner (Grundstückseigentümer) zuzurechnen. Damit scheidet der Vorsteuerabzug aus den strittigen Rechnungen aus, weil in die am maßgeblichen Stichtag, dem 14.3.2011 und danach maßgebende Verwendungsabsicht allein die steuerfrei erfolgte Zwangsversteigerung hatte einfließen können, welche gem. § 15 Abs. 2 UStG zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs 2; UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch auf Vorsteuerabzug eines Zwangsverwalters eines Grundstücks.