FG Münster - Beschluss vom 23.02.2012
5 V 4511/11 U
Normen:
UStG § 3 Abs 9; UStG § 3 Abs 1;
Fundstellen:
BB 2012, 802
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1007

Frage des Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr

FG Münster, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 5 V 4511/11 U

DRsp Nr. 2012/7415

Frage des Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr

Nach Ansicht des EuGH ist die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen dann als Lieferung zu qualifizieren, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen. Nach diesem Grundsatz sind Umsätze aus dem Verkauf von Bratwürstchen, Pommes frites als Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG anzusehen, da es sich um einfach zubereitete Speisen im vorgenannten Sinne handelt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs 9; UStG § 3 Abs 1;

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Auszahlung von Umsatzsteuererstattungsbeträgen und Zinsen für die Jahre 2006 bis 2008.