Die Klägerin nimmt regelmäßig an Messen im In- und Ausland teil und bediente sich in den Jahren 1999 bis 2005 hierzu der Dienste der Firma A GmbH & Co. KG (im folgenden A), deren Insolvenzverwalter zum vorliegenden Verfahren beigeladen worden ist.
Die A stellte ihr für ihre Leistungen Rechnungen aus, in denen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 4.857.029,– EUR ausgewiesen wurden. Die A zahlte dies Umsatzsteuerbeträge an den Beklagten. Die Klägerin machte sie – zunächst erfolgreich – als Vorsteuer gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei dem für sie zuständigen Finanzamt B geltend.
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