FG Köln - Urteil vom 24.04.2014
1 K 2015/10
Normen:
UStG § 15 Abs 1; AO § 37 Abs 2 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 9
DStRE 2015, 1068

Frage des Umfangs des Erstattungsanspruchs gem. § 37 Abs. 2 AO

FG Köln, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 1 K 2015/10

DRsp Nr. 2014/13257

Frage des Umfangs des Erstattungsanspruchs gem. § 37 Abs. 2 AO

Die deutsche umsatzsteuerrechtliche Regelung, dass nur der Dienstleistungserbringer einen direkten Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Mehrwertsteuer gegen die Behörde hat und der Dienstleistungsempfänger auf die zivilrechtliche Klage gegen seinen Auftragnehmer verwiesen wird, ist im Regelfall europarechtlich nicht zu beanstanden. Die Geltendmachung im Insolvenzverfahren kann in diesem Zusammenhang nicht als unmöglich und auch nicht als wesentlich schwieriger angesehen werden als eine Zivilklage gegen den Leistungserbringer.

Normenkette:

UStG § 15 Abs 1; AO § 37 Abs 2 Satz 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt regelmäßig an Messen im In- und Ausland teil und bediente sich in den Jahren 1999 bis 2005 hierzu der Dienste der Firma A GmbH & Co. KG (im folgenden A), deren Insolvenzverwalter zum vorliegenden Verfahren beigeladen worden ist.

Die A stellte ihr für ihre Leistungen Rechnungen aus, in denen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 4.857.029,– EUR ausgewiesen wurden. Die A zahlte dies Umsatzsteuerbeträge an den Beklagten. Die Klägerin machte sie – zunächst erfolgreich – als Vorsteuer gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei dem für sie zuständigen Finanzamt B geltend.