FG Köln - Urteil vom 06.05.2014
2 K 2601/11
Normen:
UStDV § 61 Abs 1; UStG § 15; UStG § 18 Abs 9 Satz 3;

Frage des Vorliegens eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrags

FG Köln, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 2 K 2601/11

DRsp Nr. 2014/13750

Frage des Vorliegens eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrags

1. Ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, ist unwirksam. Die Angabe "Betriebsausgaben laufender Betrieb" in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks stellt keine vom amtl. Vordruck und nach den gesetzlichen Vorgaben geforderte Erklärung dazu dar, aus welchem Anlass die empfangenen Leistungen für Zwecke des Unternehmens des Stpfl. verwendet worden sind. 2. Es ist erforderlich, dass der in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks vorgegebene Eingangssatz durch eine Angabe zum Anlass der bezogenen Leistung in inhaltlich sinnvoller Weise ergänzt wird. Soweit der Stpfl. nur erklärt, die bezogenen Leistungen für Zwecke seines Unternehmens verwendet zu haben, stellt dies eine Selbstverständlichkeit dar. Hinzu kommt, dass die Angabe "Betriebsausgaben laufender Betrieb" nicht nur eine sehr allgemeine Formulierung ist, sondern sich dahinter lediglich eine rechtliche Wertung des Stpfl. verbirgt, dass er die in Rechnung gestellten Leistungen als Ausfluss seiner Geschäftstätigkeit ansieht.

Normenkette:

UStDV § 61 Abs 1; UStG § 15; UStG § 18 Abs 9 Satz 3;

Tatbestand