I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist in Großbritannien ansässig. Sie führte in Deutschland in den Streitjahren 1990 bis 1993 keine steuerpflichtigen Umsätze aus. Ihr wurde von Hotels u.a. für Übernachtungsleistungen Umsatzsteuer berechnet. Die Klägerin beantragte am 29. Dezember 1994 durch ihren steuerlichen Vertreter Vergütung von Vorsteuerbeträgen für die Jahre 1990 bis 1993. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, dafür die Abgabefrist rückwirkend nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu verlängern, weil ihr die Möglichkeit der Vergütung nicht bekannt gewesen sei.
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