FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2023
2 K 2150/21
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 8;

Führen der i.R.e. strafrechtlich angeordneten Einziehung von Bestechungsgeldern an die Landesjustizkasse geleisteten Zahlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 2 K 2150/21

DRsp Nr. 2023/6307

Führen der i.R.e. strafrechtlich angeordneten Einziehung von Bestechungsgeldern an die Landesjustizkasse geleisteten Zahlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 8;

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Rahmen einer strafrechtlich angeordneten Einziehung von Bestechungsgeldern an die Landesjustizkasse geleistete Zahlung des Klägers zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Umsatzsteuergesetz - UStG - führt.

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur der Versorgungstechnik und war bei verschiedenen Unternehmen der Immobilienwirtschaft als Projekt- bzw. technischer Leiter tätig. Bis Ende 2014 betreute er als angestellter Projektleiter bei der B... AG in C... und deren Tochtergesellschaft D... GmbH größere Instandsetzungsmaßnahmen im Immobilienbereich. Im Streitjahr war der Kläger bis September bei der E... AG und ab Oktober bei der F... GmbH angestellt.

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