FG Nürnberg - Urteil vom 11.05.2010
2 K 748/07
Normen:
AO § 164; UStG 1999 § 15 Abs. 4; EWGRichtl-77/388 Art. 17 Abs. 2; EWGRichtl-77/388 Art. 17 Abs. 5; EWGRichtl-77/388 Art. 19 Abs. 1;

Führt der erstmals gewählte Vorsteueraufteilungsmaßstab (Umsatzschlüssel) zu sachgerechten Ergebnissen, so ist sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt hieran gebunden. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt nach einer Prüfung den Aufteilungsmaßstab geändert hat, die Steuerfestsetzung jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung verbleibt

FG Nürnberg, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 748/07

DRsp Nr. 2010/18652

Führt der erstmals gewählte Vorsteueraufteilungsmaßstab (Umsatzschlüssel) zu sachgerechten Ergebnissen, so ist sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt hieran gebunden. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt nach einer Prüfung den Aufteilungsmaßstab geändert hat, die Steuerfestsetzung jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung verbleibt

1. Hat der Steuerpflichtige in einer Steueranmeldung einen im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG sachgerechten Maßstab für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen für Herstellungskosten gewählt, ist dieser grundsätzlich für die nachfolgenden Besteuerungszeiträume bindend. 2. Hat das Finanzamt nach einer Prüfung den erstmals vom Steuerpflichtigen gewählten sachgerechten Aufteilungsmaßstab geändert, die Steuerfestsetzung jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung belassen (§ 164 Abs. 1 AO), so kann der Steuerpflichtige darauf vertrauen, dass ihm das Änderungsrecht nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO weiter zusteht, solange der Vorbehalt wirksam bleibt, auch wenn er gegen den Änderungsbescheid keinen Einspruch eingelegt hat.

Normenkette:

AO § 164; UStG 1999 § 15 Abs. 4; EWGRichtl-77/388 Art. 17 Abs. 2; EWGRichtl-77/388 Art. 17 Abs. 5; EWGRichtl-77/388 Art. 19 Abs. 1;

Tatbestand: