I. Die Parteien haben am 19. April 1954 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Beide Parteien haben Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann (Antragsgegner) hat außerdem eine noch verfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente sowie eine Anwartschaft auf Altersgeld bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse O. (weitere Beteiligte zu 3), die Ehefrau (Antragstellerin) eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente.
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