FG Köln - Urteil vom 25.10.2006
7 K 4695/04
Normen:
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; 6. MwSt-RL Art. 6 Abs. 2 lit a ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 568
EFG 2007, 228

Gebäude; teilweise Selbstnutzung; Vorsteuerabzugsberechtigung

FG Köln, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 7 K 4695/04

DRsp Nr. 2007/520

Gebäude; teilweise Selbstnutzung; Vorsteuerabzugsberechtigung

1. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht nur dann, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, vorhanden ist. Bei Erbringung nur steuerfreier Ausgangsumsätze kann die Verwendung eines Teils des Unternehmensvermögens zu außerunternehmerischen Zwecken nicht den Vorsteuerabzug eröffnen. 2. Die auf einen eigengenutzten Teil des Gebäudes rechnerisch entfallenden Bauleistungen berechtigen nicht zum (teilweisen) Vorsteuerabzug.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; 6. MwSt-RL Art. 6 Abs. 2 lit a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte die Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung 2001 mit einem Vorsteuerüberschuss von ... DM zu Recht verweigert hat.

Der Kläger errichtete in ..., ..., ein neues Wohnhaus mit drei 3 Wohnungen. Nachdem das Gebäude am ... 2002 bezugsfertig geworden war, vermietete er ab dem 01.10.2002 zwei Wohnungen zu Wohnzwecken, die dritte Wohnung nutzen der Kläger und seine Ehefrau seit dem 01.09.2002 selbst. Diese selbstgenutzte Wohnung entspricht 38% der Gesamtwohnfläche. Diesbezüglich gewährte der Beklagte auf entsprechenden Antrag eine Eigenheimzulage.