Streitig ist, ob der Beklagte die Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung 2001 mit einem Vorsteuerüberschuss von ... DM zu Recht verweigert hat.
Der Kläger errichtete in ..., ..., ein neues Wohnhaus mit drei 3 Wohnungen. Nachdem das Gebäude am ... 2002 bezugsfertig geworden war, vermietete er ab dem 01.10.2002 zwei Wohnungen zu Wohnzwecken, die dritte Wohnung nutzen der Kläger und seine Ehefrau seit dem 01.09.2002 selbst. Diese selbstgenutzte Wohnung entspricht 38% der Gesamtwohnfläche. Diesbezüglich gewährte der Beklagte auf entsprechenden Antrag eine Eigenheimzulage.
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