BFH - Urteil vom 27.03.2003
V R 33/02
Normen:
AO § 42 ; UStG (1980) § 3 Abs. 3 Abs. 1 § 4 Nr. 9 lit. a § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1224

Gebäudeerwerb auf gepachtetem Grundstück; Vorsteuerabzug

BFH, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen V R 33/02

DRsp Nr. 2003/9818

Gebäudeerwerb auf gepachtetem Grundstück; Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug durch einen Grundstückserwerber ist grds. nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der insolvente Veräußerer die Grundstückslieferung als steuerpflichtig behandelt, aber die geschuldete USt nicht entrichtet; vielmehr soll der Verzicht auf die Steuerbefreiung dem Erwerber den Vorsteuerabzug regelmäßig gerade ermöglichen.

Normenkette:

AO § 42 ; UStG (1980) § 3 Abs. 3 Abs. 1 § 4 Nr. 9 lit. a § 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH (B-GmbH), die ihre gewerbliche Tätigkeit zum 1. Januar 1986 aufgenommen hat. Gegenstand des Unternehmens sind Kfz-Inspektionen, Wartungs- und Bremsendienste, Kfz- und Reifenhandel sowie der Vertrieb, die Herstellung und die Bearbeitung artverwandter Waren und Gerätschaften. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 100 000 DM. Es wird gehalten von Frau AB (40 000,00 DM), Herrn BB (30 000,00 DM) und Herrn CB (30 000,00 DM). Zum Geschäftsführer ist der Ehemann von AB, Herr DB, bestellt.