FG Münster - Urteil vom 14.06.2005
15 K 354/02 U
Normen:
UStG § 1 § 13 § 16 ; 6. Richtlinie 77/388 EWG Art. 13 Teil B Buchstabe f ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1732

Geldspielautomatenumsatz

FG Münster, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 15 K 354/02 U

DRsp Nr. 2005/12426

Geldspielautomatenumsatz

1. Aufgrund des EuGH-Urteils vom 17.2.2005 (Rs. C-53/02 und C-462/02) steht fest, dass die mit dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen. 2. Soweit die in den §§ 1, 13, 16 UStG niedergelegten Regelungen eine Besteuerung solcher Umsätze vorsehen, verstoßen die Vorschriften gegen Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. Richtlinie 77/388 EWG und können nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen angewendet werden.

Normenkette:

UStG § 1 § 13 § 16 ; 6. Richtlinie 77/388 EWG Art. 13 Teil B Buchstabe f ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob mit Geldspielgeräten erzielte Umsatze umsatzsteuerbar sind.

Die Klägerin (Klin.) betrieb im Streitjahr 1998 in E. und in F. je eine Spielhalle, in der ausschließlich Geldspielgeräte aufgestellt waren. Am 23.08.1999 reichte die Klin. eine Umsatzsteuer(USt)-Erklärung beim beklagten Finanzamt (FA) ein, in der sie für 1998 eine USt von 74.259,90 DM erklärte. Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung (Bericht vom 29.05.2000, Tz. 12) wurde festgestellt, dass die Klin. die erzielten Umsätze nur unvollständig erklärt hatte. Daraufhin erließ das FA am 23.06.2000 gemäß § 164 Abs. 2 einen geänderten USt-Bescheid 1998, in dem es die USt 1998 aufgrund einer Umsatzzuschätzung auf 79.340 DM festsetzte. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung - EE - vom 18.12.2001).