I.
Der Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Kläger), ein eingetragener Verein, betreibt einen Campingplatz. Im Jahre 1998 errichtete er die Versorgungseinrichtungen (Be- und Entwässerungsanlagen, Strom und Wasseranschlüsse) und die Stellplatzwege sowie im Jahre 1999 ein Sanitärgebäude (Dusch- und Toilettenanlagen und Büroraum), das im Jahre 2001 fertig gestellt wurde.
In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1998 bis 2000 machte der Kläger unter anderem den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Versorgungseinrichtungen und des Sanitärgebäudes geltend.
Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Beklagte, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre 1998 bis 2000 Umsatzsteueränderungsbescheide, gegen die der Kläger Klage erhob.
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