BFH - Beschluss vom 07.05.2009
V B 130/08
Normen:
UStG § 4; UStG § 15 Abs. 2; 31977L0388 Art. 13;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1470
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1367/04

Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs aus der Errichtung von Versorgungseinrichtungen und eines Sanitärgebäudes durch einen einen Campingplatz betreibenden eingetragenen Verein

BFH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen V B 130/08

DRsp Nr. 2009/16456

Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs aus der Errichtung von Versorgungseinrichtungen und eines Sanitärgebäudes durch einen einen Campingplatz betreibenden eingetragenen Verein

Normenkette:

UStG § 4; UStG § 15 Abs. 2; 31977L0388 Art. 13;

Gründe:

I.

Der Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Kläger), ein eingetragener Verein, betreibt einen Campingplatz. Im Jahre 1998 errichtete er die Versorgungseinrichtungen (Be- und Entwässerungsanlagen, Strom und Wasseranschlüsse) und die Stellplatzwege sowie im Jahre 1999 ein Sanitärgebäude (Dusch- und Toilettenanlagen und Büroraum), das im Jahre 2001 fertig gestellt wurde.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1998 bis 2000 machte der Kläger unter anderem den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Versorgungseinrichtungen und des Sanitärgebäudes geltend.

Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Beklagte, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre 1998 bis 2000 Umsatzsteueränderungsbescheide, gegen die der Kläger Klage erhob.