BFH - Beschluss vom 11.03.2005
V B 184/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1398
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 976/03

Gemischt genutzte Gebäude; Vorsteueraufteilung

BFH, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen V B 184/03

DRsp Nr. 2005/10024

Gemischt genutzte Gebäude; Vorsteueraufteilung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Unternehmer an die im bestandskräftigen USt-Bescheid für das Erstjahr getroffene Wahl gebunden ist, denn es ist höchstrichterlich bereits wiederholt entschieden, dass dann, wenn der Unternehmer ein i. S. des § 15 Abs. 4 UStG sachgerechten Aufteilungsmaßstab gewählt hat, dieser Maßstab auch für die nachfolgenden Besteuerungszeiträume der Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Das gilt auch dann, wenn ggf. noch andere "sachgerechte" Ermittlungsmethoden in Betracht kommen, wie z. B. die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der mit dem Gegenstand ausgeführten Umsätze (gegenstandsbezogener Umsatzschlüssel).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 4 ;

Gründe: