FG Niedersachsen - Urteil vom 22.02.2017
9 K 230/16
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO § 179; UStG § 19 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 541

Geringe Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 9 K 230/16

DRsp Nr. 2017/6505

Geringe Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch eine GbR auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus der Gesellschafter (zusammenveranlagte Ehegatten) stellt einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO dar, sodass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht erforderlich ist. Die Einkünfte einer aus zusammenveranlagten Ehegatten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus dem Betrieb einer auf dem gemeinsamen Wohnhaus installierten Photovoltaikanlage stellen einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO dar, so dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung dieser Einkünfte nicht erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die GbR zum Zweck des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO § 179; UStG § 19 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte von Ehegatten gem. der §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich festzustellen sind oder ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i.S.d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO handelt.