BFH - Beschluß vom 20.02.2001
VII B 111/00
Normen:
AO §§ 34 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1097

Geschäftsführer-Haftung; USt

BFH, Beschluß vom 20.02.2001 - Aktenzeichen VII B 111/00

DRsp Nr. 2001/10333

Geschäftsführer-Haftung; USt

1. Die vorherige Verwirklichung eines Haftungstatbestandes wird durch ein nachträgliches Stundungsbegehren nicht ungeschehen gemacht. Etwas anderes gilt nur, wenn eine vorherige verbindliche Stundungszusage erteilt worden ist. 2. Die Pflichtverletzung eines GmbH-Geschäftsführers kann in der mangelhaften Überwachung des Steuerberaters liegen, dessen er sich zur Erstellung der USt-Voranmeldung bedient, liegen. 3. Bei unzureichenden Zahlungsmitteln, die nicht zur gleichzeitigen Bezahlung aller Schulden ausreichen, besteht nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung die Verpflichtung, die fälligen Steuern nur in etwa gleicher Weise zu bezahlen wie die Forderungen anderer Gläubiger bedient werden. 4. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung gilt auch dann, wenn die Voranmeldung verspätet abgegeben worden ist. Der Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steueranmeldung der Steuerausfall vermieden worden wäre.

Normenkette:

AO §§ 34 69 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Antragsteller) war vom 29. März 1994 bis 21. September 1994 alleiniger Geschäftsführer der zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten X-GmbH.