FG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.2015
5 K 2502/12 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 a; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8; RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2015, 2773

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Erwerb des Gaststätteninventars in angemieteten Räumen - Weiterführung mit neuem Konzept - Umfang der Instandsetzungsmaßnahmen - Übergang der Pächterstellung vom Veräußerer auf den Erwerber

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 - Aktenzeichen 5 K 2502/12 U

DRsp Nr. 2015/18975

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Erwerb des Gaststätteninventars in angemieteten Räumen – Weiterführung mit neuem Konzept – Umfang der Instandsetzungsmaßnahmen – Übergang der „Pächterstellung” vom Veräußerer auf den Erwerber

Der Erwerb des Gaststätteninventars durch den neuen Mieter der Räume stellt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, wenn angesichts des Umfangs der erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen sowie des unterschiedlichen Warensortiments, Kundenstamms und gastronomischen Konzepts mangels identischer wesentlicher Betriebsgrundlage von einer Betriebs- oder Unternehmensfortführung nicht mehr gesprochen werden kann. Der Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen steht weiterhin entgegen, dass der Erwerber nicht im Rahmen eines umfassenden Vertrages mit dem Veräußerer des Inventars oder auf dessen Initiative in den bestehenden Mietvertrag über die Geschäftsräume eingetreten, sondern das Mietverhältnis nach Kündigung gegenüber dem Vormieter neu begründet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2015 XI R 42/13, BStBl II 2015, 616).

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 30.07.2012 wird die Umsatzsteuer für 2009 auf xx € festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.