1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der kulturelle Zwecke durch die Pflege der Blas- und Volksmusik fördert. Er erstattete in den Streitjahren 1994 und 1995 an aktiv mitmusizierende Vereinsmitglieder Aufwendungen für die Benutzung von Kfz nach Pauschbeträgen und beanspruchte insoweit pauschal den Vorsteuerabzug nach § 36 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1993. Außerdem setzte er Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über die Anschaffung von Präsenten ab, die er aktiven Mitgliedern bei besonderen Anlässen (Heirat, Geburtstag, Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft) unentgeltlich zuwendete.
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