BFH - Beschluß vom 16.02.2000
V B 160/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStDV (1993) § 36 Abs. 2 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c, § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 998

Geschenke eines Vereins an seine Mitglieder

BFH, Beschluß vom 16.02.2000 - Aktenzeichen V B 160/99

DRsp Nr. 2000/5003

Geschenke eines Vereins an seine Mitglieder

Es ist nicht klärungsbedürftig, ob und mit welchen Beträgen Vereinsmitglieder oder Personen, die dem Verein im Ehrenamt die Satzungserfüllung ermöglichen, im Ehrungsfall (z.B. Heirat, Geburtstag, langjährige Vereinsmitgliedschaft) nicht steuerbar bedacht werden dürfen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStDV (1993) § 36 Abs. 2 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c, § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der kulturelle Zwecke durch die Pflege der Blas- und Volksmusik fördert. Er erstattete in den Streitjahren 1994 und 1995 an aktiv mitmusizierende Vereinsmitglieder Aufwendungen für die Benutzung von Kfz nach Pauschbeträgen und beanspruchte insoweit pauschal den Vorsteuerabzug nach § 36 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1993. Außerdem setzte er Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über die Anschaffung von Präsenten ab, die er aktiven Mitgliedern bei besonderen Anlässen (Heirat, Geburtstag, Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft) unentgeltlich zuwendete.