FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2009
9 K 296/06
Normen:
AO § 180 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Fundstellen:
EFG 2010, 18

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer bei Bauherrengemeinschaften; Anforderungen an Rechnungsausstellung für den Vorsteuerabzug

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 9 K 296/06

DRsp Nr. 2009/22868

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer bei Bauherrengemeinschaften; Anforderungen an Rechnungsausstellung für den Vorsteuerabzug

1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer ist auch dann zulässig, wenn nur bei zwei Mitgliedern einer Bauherrengemeinschaft Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen abziehbar sind und zahlenmäßig nur geringfügige Vorsteuerbeträge aus an die Gemeinschaft adressierten Rechnungen angefallen sind. 2. Ist für die Vorsteueraufteilung die Prüfung eines aufwändigen Vertragswerks erforderlich, liegt kein Fall von geringer Bedeutung vor und ist die gesonderte Feststellung zur Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung geboten. 3. Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist u. a, dann ausgeschlossen, wenn diese kein Leistungsdatum enthält und nicht eindeutig und leicht erkennen lässt, wer leistender Unternehmer ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Tatbestand: