Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Innergemeinschaftliche Güterbeförderung (§ 3b Abs. 3 UStG)

Die innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist nach § 3b Abs. 3 UStG eine Beförderung eines Gegenstands, die in dem Gebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet. Dabei ist es unerheblich, ob die Beförderungsstrecke ausschließlich über Gemeinschaftsgebiet oder auch über Drittlandsgebiet führt.

Beispiel 1

Frachtführer F transportiert Güter von Hamburg nach Rom per Lkw. Er durchquert bei dem Transport die Schweiz.

Lösung: Es liegt eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung vor.

Beispiel 2

Frachtführer F transportiert Güter von Dresden nach München. Ein erheblicher Teil des Transportwegs entfällt auf Tschechien.

Lösung: Es liegt keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung vor, da Abgangs- und Ankunftsort in Deutschland liegen.

Eine Anfahrt des Beförderungsunternehmers zum Abgangsort, z.B. aus einem anderen Mitgliedstaat, ist unmaßgeblich. Entsprechendes gilt für die Weiter- oder Rückfahrt nach Ankunft am Ankunftsort.

Beispiel

Frachtführer F transportiert Güter von Hamburg nach Rom per Lkw. Er muss zunächst aus Dänemark anreisen und verlässt Italien anschließend in Richtung Nordafrika.

Lösung: Es liegt eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung von Deutschland nach Italien vor.