Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Überblick

Die Einordnung der Vorschriften des § 3b UStG in die Systematik des UStG zur Ortsbestimmung ist zur besseren Übersicht in einem der Prüfreihenfolge im Wesentlichen entsprechenden Schaubild zur Ortsbestimmung in den Arbeitshilfen wiedergegeben.

Die verschiedenen, für diese Leistungen grundsätzlich in Frage kommenden Leistungsorte sind zur ersten Orientierung in der Grobübersicht in den Arbeitshilfen dargestellt. Es ist unschwer zu erkennen, dass der exakten Unterscheidung der Leistungen in diesem Bereich - wie auch im Bereich der restlichen Ortsbestimmungen des UStG - entsprechende Bedeutung zukommt. Da bei der innergemeinschaftlichen Beförderung von Gütern (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands oder innergemeinschaftliche Güterbeförderung) sowie bei den hiermit in Zusammenhang stehenden selbständigen sonstigen Leistungen aufgrund der hierfür geltenden, vorrangig zu beachtenden Regelungen abweichende Rechtsfolgen eintreten, ist das Vorliegen solcher Leistungen vorrangig zu prüfen. Insgesamt lassen sich im Rahmen der Ortsbestimmung folgende Gruppen von Leistungen bilden und der Reihe nach überprüfen:

1.

Innergemeinschaftliche Güterbeförderung,

2.

mit der (innergemeinschaftlichen) Güterbeförderung in Zusammenhang stehende Leistung,

3.

Beförderung von Personen und Beförderung eines Gegenstands, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist.

Besteuerungsverfahren

Zu beachten ist, dass für kurze grenzüberschreitende Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken, sowie für kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten nach § 3b Abs. 1 Satz 4 UStG i.V.m. §§ 2 - 7 UStDV Sonderregelungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens gelten. Danach werden in bestimmten Fällen inländische Verbindungsstrecken als ausländische angesehen und umgekehrt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschn. 3b.1 UStAE.