Gestaltungshinweise

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Bedeutung

Der Unternehmer hat auf der ersten Ebene für jeden einzelnen Umsatz die Steuer zu berechnen. Auf der zweiten Ebene hat er gem. § 16 Abs. 1 UStG die Summe der abziehbaren Vorsteuern im Besteuerungszeitraum nach § 16 Abs. 2 UStG von der Summe der Steuern im Besteuerungszeitraum nach § 16 Abs. 1 UStG zu saldieren. Der Saldo kann zu einer positiven (Zahllast) oder negativen (Erstattung) Steuerzahlungsschuld führen. Besonderheiten gelten für die Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG und die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a UStG. Die Steuer hat der Unternehmer gem. § 18 Abs. 1 und 3 UStG für den Voranmeldungszeitraum und den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen und anzumelden/zu erklären.

Voraussetzungen

Berechnungsgrundlage

Für die Berechnung der Steuer hat der Unternehmer gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 UStG Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG unter folgenden Voraussetzungen zu berechnen:

Umsätze im Rahmen seines Unternehmens,

Umsätze, für die er die Steuer schuldet,

Umsätze, für die die Steuer im Besteuerungszeitraum entstanden ist.

Neben der Steuer auf diese Umsätze sind folgende Steuerbeträge gem. § 16 Abs. 1 Satz 4 UStG hinzuzurechnen:

Steuerbeträge, die der Abnehmer gem. § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG bei Anwendung der sogenannten Vertrauensschutzregelung gem. § 6a Abs. 4 UStG schuldet,

Steuerbeträge, die der Rechnungsaussteller im Fall eines (§ Abs. ) oder Steuerausweises (§ Abs. ) schuldet,