Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Der Unternehmer hat auf der ersten Ebene für jeden einzelnen Umsatz die Steuer zu berechnen. Auf der zweiten Ebene hat er gem. § 16 Abs. 1 UStG die Summe der abziehbaren Vorsteuern im Besteuerungszeitraum nach § 16 Abs. 2 UStG von der Summe der Steuern im Besteuerungszeitraum nach § 16 Abs. 1 UStG zu saldieren. Der Saldo kann zu einer positiven (Zahllast) oder negativen (Erstattung) Steuerzahlungsschuld führen. Besonderheiten gelten für die Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG und die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a UStG. Die Steuer hat der Unternehmer gem. § 18 Abs. 1 und 3 UStG für den Voranmeldungszeitraum und den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen und anzumelden/zu erklären.
Für die Berechnung der Steuer hat der Unternehmer gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 UStG Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG unter folgenden Voraussetzungen zu berechnen:
Umsätze im Rahmen seines Unternehmens, |
Umsätze, für die er die Steuer schuldet, |
Umsätze, für die die Steuer im Besteuerungszeitraum entstanden ist. |
Neben der Steuer auf diese Umsätze sind folgende Steuerbeträge gem. § 16 Abs. 1 Satz 4 UStG hinzuzurechnen:
Steuerbeträge, die der Abnehmer gem. § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG bei Anwendung der sogenannten Vertrauensschutzregelung gem. § 6a Abs. 4 UStG schuldet, |
Steuerbeträge, die der Rechnungsaussteller im Fall eines (§ Abs. ) oder Steuerausweises (§ Abs. ) schuldet, |
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