Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Es handelt sich bei § 27b UStG um eine relativ neue Vorschrift im Gesetz. Hauptzweck, zu dem der Gesetzgeber die Vorschrift in das UStG eingefügt hat, ist die Bekämpfung des Betrugs bei der USt.

Betreten von Räumen

Die Finanzverwaltung kann ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, betreten. Das Betreten ist während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig. Die Umsatzsteuernachschau ist keine Außenprüfung i.S.d. § 193 AO.

Private Wohnräume