Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Tatbestandsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geltend machen will, trägt die objektive Beweislast für die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tatsachen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG sind dabei folgende Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen:

Leistungsempfänger ist Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG,

Leistender ist Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG,

der Leistungsbezug erfolgt für das eigene Unternehmen,

Besitz einer gem. §§ 14, 14a UStG ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung,

Leistungsempfänger und Rechnungsadressat sind personenidentisch,

Rechnungsaussteller und Leistender sind identisch.