Praxisfälle

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Der Schreinermeister S baut ein Haus mit Herstellungskosten von insgesamt 500.000 Euro zzgl. 95.000 Euro Umsatzsteuer. Er beabsichtigt, einen Teil der Immobilie als Arbeitszimmer für die Buchhaltung und für die Lagerung von Akten zu nutzen. Der für die unternehmerische Nutzung vorgesehene Teil entspricht 15 % der gesamten Nutzfläche (Sachverhalt angelehnt an die Seeling-Entscheidung des EuGH, Urt. v. 08.05.2003 - Rs. C-269/00).

Nach früherer Rechtslage hatte S die Möglichkeit, das gesamte Gebäude komplett dem Unternehmensvermögen zuzuordnen und damit den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geltend zu machen. Voraussetzung war, dass mindestens 10 % der Nutzfläche unternehmerisch genutzt wurden. Wenn S den Vorsteuerabzug in voller Höhe einschließlich der Vorsteuern für den privat genutzten Teil geltend machte, musste er zum Ausgleich eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG versteuern.