Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist der Teil der Vorsteuern eines Gegenstands oder einer sonstigen Leistung nicht abzugsfähig, der wirtschaftlich den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen (§ 15 Abs. 2 und 3 UStG) zuzurechnen ist. Der Gesetzgeber normiert durch die Vorschrift bei diesen Leistungsbezügen das Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung.

Die Aufteilung der Vorsteuern erfolgt danach nach dem Prinzip der gegenständlichen Zuordnung oder nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten. Dazu kann die betriebliche Kostenrechnung als Maßstab hinzugezogen werden. Beachtlich ist, dass eine Kostenrechnung nicht alle für eine Leistung enthaltenen Kosten enthalten muss. Auch die Aufwands- und Ertragsrechnung kann zur Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs herangezogen werden. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist zu beachten, dass diese in der Aufwandsberechnung nur mit den Absetzungen für Abnutzung auftauchen. Die ermittelten Werte entsprechen daher nicht den Eingangsumsätzen, bei denen über den Vorsteuerabzug zu entscheiden ist.

Beispiel